Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Aerochemica Dr. Deppe GmbH

1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH
(1) Unsere (=Verkäufer) Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden (=Käufer), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB.
(3) Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2 VERTRAGSABSCHLUSS UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Wir behalten uns eine Unter-/Überlieferung i.H.v. 10% der Auftragsmenge vor. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung für uns wirksam. Sofern nicht im Einzelfall eine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 2 Wochen oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Der Käufer wird unverzüglich über die Preisänderung informiert.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen in Vorauskasse rein netto an uns zu leisten. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, erst nach Zahlungseingang beim Verkäufer. Unsere Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise ab Werk. Abweichungen hiervon bedürften der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(3) Ist die Zahlung im Voraus im Einzelfall abbedungen und gerät der Käufer mit dem Ausgleich einer Forderung in Verzug, behält sich der Verkäufer die Änderung der Zahlungsbedingungen für alle weiteren ausstehenden Lieferungen auf Vorauskasse vor. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erfolgen. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in banküblicher Höhe gefordert werden.

3 VERSAND
Wird die Ware an den Käufer versandt, so geht mit der Absendung an den Käufer, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Art der Verpackung liegt in unserem Ermessen. Ein Schadensersatzanspruch für mangelhafte Verpackung besteht nicht.

4 LIEFERUNG
(1) Dem Käufer vom Verkäufer genannte Liefertermine sind unverbindlich. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, steht dieser unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung des Verkäufers. Sofern beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
(2) Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht vor der eigenen Prüfung des Produktes auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist dies auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.
(3) Unsere Produktentwicklungen erarbeiten wir nach bestem Wissen und Gewissen, übernehmen jedoch dafür keine Haftung. Bei Lohnabfüllungen ist eine Haftung bezüglich der Haltbarkeit, Produktkompatibilität und Lagerfähigkeit des Wirkstoffes bzw. des Verpackungsmaterials ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden im Sinne des § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.

6 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) gegen den Käufer behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Gegenständen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Verkäufer gehörenden Gegenständen erfolgen. Der Käufer ist
jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Vorbehaltskäufer hat dem Dritten offenzulegen, dass er die Sache von dem Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiter zu verkaufen und/oder zu

eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Im Falle des Verzugs der Lieferung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüchesind ausgeschlossen.
(2) Nimmt der Kunde die Ware nicht an oder er ruft die Ware nicht innerhalb einer vereinbarten und angemessenen Frist ab, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vom Käufer Aufwendungsersatz zu verlangen für das erfolglose Angebot und die Erhaltung und Aufbewahrung der Ware. Darüber hinaus ist er berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des Auftragswertes geltend zu machen. Dem Käufer wird der Nachweis gestattet, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale
(3) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
(4) Wir sind nicht zur Kontrolle des Textes von Kundenetiketten verpflichtet und haften in keiner Weise für die darin gemachten Angaben. Der Kunde ist Hersteller (gleich ob Lohnabfüllung oder Entwicklung durch uns) und in der Pflicht für die Texte/Layouts.

5 MÄNGELRÜGEN UND HAFTUNG
(1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich in Textform unter Einsendung von Belegen, Mustern, sowie Angabe der Rechnungsnummer und der auf den Packungen befindlichen Codierung erhoben werden. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen 3 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels erfolgen. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen. In diesem Fall gilt folgendes:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus der Veräußerung der Gegenstände entstehenden Forderungen gegen den Kunden des Käufers tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung ist der Käufer ermächtigt, solange er selbst weder insolvenzrechtlich überschuldet noch zahlungsunfähig ist oder zu werden droht. Die Einziehungsermächtigung endet in jedem Fall, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht bei Fälligkeit nachkommt, der Verkäufer den Käufer deswegen eine Zahlungsfrist gesetzt hat und der Käufer die fälligen Forderungen nicht innerhalb der Frist vollständig bezahlt hat.
(d) Der Käufer hat dem Verkäufer vor der Weiterveräußerung die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben. Er hat auf Verlangen des Verkäufers alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL UND SALVATORISCHE KLAUSEL
(1) Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Kempen. Gerichtsstand für beide Teile ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes auch für Wechsel und Schecksachen ist Krefeld.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Im Falle eines Bedeutungsunterschieds zwischen den verschiedenen Sprachversionen dieser Bedingungen ist der deutsche Text verbindlich.
(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Reglung gilt als durch eine solche Reglung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Reglungen am nächsten kommt und wirksam ist.